Autofahren bei Demenz – darf man das?

Ist Autofahren bei Demenz erlaubt?

Eine Demenzerkrankung kündigt sich oft schleichend an. Der Betroffene realisiert meist nicht, dass es ihm zunehmend an Orientierungssinn oder Reaktionsvermögen fehlt. Problematisch wird es, wenn demente Autofahrer täglich längere Strecken zurücklegen, ohne sich ihres Zustandes bewusst zu sein.
In diesem Fall besteht die Gefahr, dass Betroffene sowohl sich selbst, als auch andere in Gefahr bringen – zum Beispiel als Geisterfahrer. Die Angehörigen von älteren Autofahrern sollten auf deren geistige und psychische Gesundheit achten. Gegebenenfalls müssen Maßnahmen getroffen werden, wenn der Verdacht einer Demenz besteht.


Autofahren bei Demenz

Autofahren bei Demenz

Der Entzug der Fahrerlaubnis bei Demenz ist möglich

Durch Führerschein und Fahrerlaubnis ist jeder berechtigt, am Straßenverkehr teilzunehmen. Ältere Menschen geben ihren Führerschein nicht gerne freiwillig ab. Sie nehmen bis ins hohe Alter am Straßenverkehr teil. Durch eine fortschreitende Demenzerkrankung sind jedoch Bedingungen gegeben, denen zufolge eine Behörde die Fahrerlaubnis entziehen kann. Für Angehörige ist es jedoch schwer, den Straßenverkehrsbehörden zu melden, dass ihr Angehöriger dement ist.

Bei einer Demenzerkrankung steht jedoch der berechtigte Verdacht im Raum, dass der Erkrankte nicht mehr fahrtüchtig ist – oder es nicht mehr lange sein wird. In diesem Fall greift Paragraf 3, Absatz 46 der “Fahrerlaubnisverordnung”. Anlage 4 a dieser Verordnung benennt Demenz als eine der Erkrankungen, bei denen eine Fahruntauglich zwingend gegeben ist. Grundlage für die Feststellung der Fahruntauglichkeit sind die Begutachtungs-Leitlinien der “Bundesanstalt für Straßenwesen”.

Fahrtauglichkeitsprüfung durch die Straßenverkehrsbehörde

Die “Fahrerlaubnisverordnung” geht von einer nicht mehr vorhandenen Fahrtüchtigkeit aus, wenn eine Demenz- oder Alzheimererkrankung bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Ist es schon zu erkennbaren Persönlichkeitsveränderungen gekommen, wird die Straßenverkehrsbehörde nach der Kenntnisnahme dieses Umstandes einen Medizincheck durch einen Psychiater oder Neurologen veranlassen.

Es genügt jedoch nicht, allgemeine Alterserscheinungen wie verlangsamte Reaktionen zum Entzug der Fahrerlaubnis zu nutzen. Stattdessen müssen beim Erkrankten Fahruntauglichkeit in Form schwerer Persönlichkeitsveränderungen – etwa Verwirrtheit oder aggressives Fahrverhalten im Verkehr – oder eklatante Fahrfehler nachgewiesen werden. Eine fortschreitende Demenz stellt in jedem Fall einen gewichtigen Grund dar, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Betroffene muss vom behandelnden Arzt über seinen Zustand aufgeklärt werden. Der behandelnde Arzt ist jedoch an seine Schweigepflicht gebunden. Der Patient muss damit einverstanden sein, dass der Facharzt eine Mitteilung über die zu erwartende Fahruntüchtigkeit an Dritte weiterleitet. Ohne eine Entbindung von der Schweigepflicht sind dem Arzt die Hände gebunden. Jede Mitteilung an andere stellt gemäß Paragraf 203 des StGB einen strafbaren Verstoß gegen die Schweigepflicht dar. Diese Rechtslage kann aber zu Problemen führen.

Was erlaubt einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht?

Oft genug passiert es, dass ein demenzkranker Autofahrer keine Einsicht in seinen Zustand hat. Er besteht darauf, fahrtüchtig zu sein. In diesem Fall darf der behandelnde Arzt seine Schweigepflicht brechen. Er muss dabei allerdings bestimmte Voraussetzungen beachten. Sind Leben und Gesundheit anderer gefährdet, ist ein “höheres Rechtsgut” in Gefahr. Laut Bundesgerichtshof berechtigt das den Arzt dazu, die Verkehrsbehörden zu informieren.

Andererseits sind aber auch die Rechte des Patienten schutzwürdig. Der Arzt muss daher beide Seiten berücksichtigen und nach Möglichkeit aktuelle Befunde vorlegen, um seine Meldung zu belegen.

Können Angehörige für Unfallschäden haftbar gemacht werden?

Die Angehörigen haben eine ebenso schwere Aufgabe zu stemmen. Sie müssen dem Erkrankten klarmachen, dass er nicht mehr fahren kann, ohne sich und andere zu gefährden. Doch nur wenn eine Aufsichtspflicht gemäß Paragraf 832 StGB besteht, sind Verwandte verpflichtet, den Betroffenen am Weiterfahren zu hindern. Eine Aufsichtspflicht entsteht, wenn Angehörige von Amts wegen zu Betreuern ernannt wurden und diese beaufsichtigen müssen. In solchen Fällen können Angehörigen durchaus haftbar werden, falls der Erkrankte weiterfährt und einen Unfall verursacht.

Sinnvoll ist es, Demenzerkrankungen bei der KFZ-Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Es obliegt dann der Einzelfallprüfung, ob und wann die Versicherung den Schadensausgleich übernimmt.

 

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