Vandalismus Schäden und die Teilkasko / Vollkasko

Mehr als ein Drittel aller Autofahrer mussten schon einmal die Erfahrung machen, dass ihr Auto von Fremden beschädigt wurde. Dabei handelt es sich nicht nur um eingeschlagene Fensterscheiben oder zerstochene Reifen, sondern auch um Kratzer im Lack, zerschnittene Cabriodächer oder sichtbare Dellen im Blech. Die Schäden, die durch vandalische Akte an Fahrzeugen entstehen, belaufen sich allein in Deutschland auf mehr als 1,5 Milliarden Euro jährlich, wobei Fahrzeuge in Großstädten weitaus häufiger Opfer mutwilliger Zerstörung werden. Doch wer kommt für die Reparaturkosten auf und müssen Vandalismusschäden der Versicherung gemeldet werden?


Vandalismus KFZ Versicherung

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Wer kommt für Vandalismusschäden am Auto auf?

Wird das Auto beschädigt vorgefunden, so ist im ersten Schritt die Polizei zu informieren. Diese kann den Tatbestand aufnehmen und eine Fahndung nach dem Täter einleiten. Wird dieser gefunden, kann er belangt werden und muss im Falle einer Verurteilung für den entstandenen Vandalismus-Schaden aufkommen. Gerichtsverfahren dauern jedoch lange und oftmals werden die Täter nie gefunden. Daher stellt sich die Frage, ob die Versicherung die Reparaturkosten übernehmen muss.

Die Antwort auf diese Frage ist abhängig von der Art der Versicherung. So bleiben alle, die lediglich eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, auf den Schäden sitzen. Bei einer Vollkaskoversicherung und auch bei einer Teilkaskoversicherung gestaltet sich der Sachverhalt jedoch anders.

Teilkasko

Ist das Fahrzeug Teilkasko versichert, so werden Glasschäden sowie Beeinträchtigungen, die durch Feuer entstanden sind, von der Versicherung übernommen. Somit können die Kosten für zerbrochene Fensterscheiben oder Brandschäden bei der Versicherung geltend gemacht werden. Die Kosten für die Reparatur sind jedoch nur bis zur Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs gedeckt und ein vorab vereinbarter Selbstbehalt wird ebenfalls von der erstatteten Summe abgezogen.

Vollkasko

Im Gegensatz zur Teilkaskoversicherung übernimmt die Vollkaskoversicherung prinzipiell alle Schäden, die durch Vandalismus entstanden sind. Dazu zählen sowohl Beulen, Kratzer als auch abgebrochene Außenspiegel und kaputte Scheinwerfer. Eine Ausnahme bilden jedoch Schäden an Reifen. Werden ein oder mehrere Reifen zerstochen, muss der Geschädigte selbst für die Kosten aufkommen. Zudem darf der Fahrzeughalter seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben. Parkt der Geschädigte beispielsweise sein Fahrzeug in der Nähe einer angekündigten Demonstration, bei der mit Ausschreitungen zu rechnen ist, dann kann sich die Versicherung auf eine mangelnde Sorgfaltspflicht berufen, wodurch sie die Kosten nicht übernehmen muss.

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Was gilt es bei der Meldung von Vandalismusschäden zu beachten?

Wird der Schaden bei der Versicherung gemeldet und übernimmt diese die Kosten für die Reparatur, so hat das Auswirkungen auf die Schadenfreiheitsklasse. Der Betroffene muss dabei mit einer Hochstufung rechnen, was wiederum höhere Beiträge verursacht. Das Einreichen eines Schadens bei der Versicherung rentiert sich daher meist nur bei hohen Schadenssummen. Sind die Reparaturkosten zu gering und wird womöglich noch ein Selbstbehalt fällig, so ist es langfristig für den Betroffenen oftmals günstiger, die Rechnung aus der eigenen Tasche zu begleichen. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass Schäden unter 1.000 Euro selbst übernommen werden sollten.

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Fazit: Schäden, die durch Vandalismus entstanden sind, sollten immer der Polizei gemeldet werden. Wird der Täter gefunden, muss dieser die Schadenskosten übernehmen, wodurch es zu keiner Hochstufung kommt und kein Selbstbehalt fällig wird. Zudem hat die Schadensmeldung dann keine Auswirkung auf den Schadenfreiheitsrabatt. Sind die Chancen, dass der Täter gefunden wird, gering und sind die Reparaturkosten niedrig, so sollten auch Geschädigte, deren Fahrzeug Vollkasko versichert ist, vorab genau kalkulieren, ob die Schadensübernahme durch die Versicherung langfristig nicht deutlich kostspieliger ist als die Selbstübernahme der Schadenssumme.

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