Rund um die Verjährung beim Blitzen gibt es zahlreiche Geschichten und Foreneinträge im Internet zu lesen die schlicht falsch sind. Wie es sich mit der Verjährungsfrist verhält, wann diese unterbrochen wird und ab wann Ihr wirklich von Glück sprechen könnt das klären wir in diesem Artikel. Aber wie immer ist das keine Rechtsberatung, lediglich das Ergebnis unserer Recherche.
Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten, darunter fällt auch das Blitzen, beträgt laut §26 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung 3 Monate – hier nachzulesen.
Das bedeutet aber nicht automatisch dass Ihr 3 Monate nach dem Blitzen aufatmen könnt wenn noch kein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid eingetroffen ist. Denn zahlreiche Umstände sorgen dafür dass eine Unterbrechung der Verjährung stattfindet. Der §33 OWiG regelt das.
Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen unter anderem durch:
– die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe das ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde
– jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder die eines Zeugen
– der Erlass des Bußgeldbescheides sofern er innerhalb von 2 Wochen zugestellt wird
Das waren nur einige Beispiele wie es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist kommen kann. Hier gibt es die komplette Liste nachzulesen.
Das heißt im Klartext, wenn innerhalb der 3 Monate gegen den „Täter“, also gegen euch direkt, ermittelt wird dann bedeutet das schon eine Unterbrechung. Allein das Zusenden des Anhörungsbogens genügt bereits.
Fazit: Wenn Ihr also geblitzt wurdet und Fiebert das kein Brief im Briefkasten ist dann müsst Ihr das 3 Monate (plus 2 Wochen) tun. Erst danach kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden das Ihr tatsächlich „vergessen“ wurdet und die Sache verjährt ist. Wie immer ist das keine Rechtsberatung, im Zweifelsfall solltet Ihr einen Anwalt aufsuchen und diesen zum konkreten Fall befragen.
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Bildherkunft: Rike / pixelio.de