Unfallschaden der Versicherung melden – die Frist zur Schadensmeldung

Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt, dann sollten Sie aus eigenem Interesse immer die Polizei zur Unfallaufnahme rufen. Denn diese professionelle Unfallaufnahme kann später Goldwert sein, falls es einmal zu Streitigkeiten vor Gericht kommt. Und das geht schneller als man denkt. Egal ob Sie schuld sind oder nicht, egal wie hoch der Schaden tatsächlich ist (dieser ist auf den ersten Blick meist viel geringer), wir empfehlen Ihnen immer die Polizei zu rufen.

Aber damit ist es nicht getan, denn auch die Versicherung muss über den Schaden informiert werden. Und hier gibt es Fristen zur Schadenmeldung. Wie schnell Schäden der Versicherung gemeldet werden sollten, das lesen Sie in diesem Ratgeber.


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Ihre Pflicht – den Unfall rechtzeitig zu melden

Mit der Unfallaufnahme der Polizei ist es nicht getan, auch die zuständige Kfz Versicherung muss über den Unfall informiert werden. Und das ist besonders wichtig das dies innerhalb einer Frist gemacht wird. Verpassen Sie es die Versicherung rechtzeitig über den Schaden in Kenntnis zu setzen, dann riskieren Sie das die Leistungen reduziert, oder ganz gestrichen werden. Dieses Risiko sollten Sie auf keinen Fall eingehen.

Doch wer muss bei welcher Versicherung überhaupt den Schaden melden?

Folgende Aufstellung gibt Klarheit:

  • Haben Sie den Unfall verursacht und andere Beteiligte haben einen Schaden? Dann müssen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung informieren.
  • Wurden Sie bzw. Ihr Fahrzeuggeschädigt? Dann informieren Sie die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
  • Haben Sie einen Unfall verursacht und haben einen Schaden an Ihrem Auto? Dann informieren Sie Ihre Kaskoversicherung.
  • Ist der Unfall auf dem Arbeitsweg, oder während der Arbeitszeit passiert, dann müssen Sie zusätzlich die Unfallversicherung informieren.

Innerhalb welcher Frist sollte man den Schaden der Versicherung melden?

In den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ Versicherung vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. wird den Versicherungen zu einer Frist von einer Woche (7 Tage) geraten. Allerdings Ihre Versicherung selber eine Frist festsetzen, diese finden Sie in den Versicherungsbedingungen oder AGBs Ihrer Versicherung. Die meisten Versicherer halten sich allerdings an diese Empfehlung.

Das heißt für Sie nach dem Unfall mit einer Frist von einer Woche den Schaden der Versicherung melden müssen.

Es kann Sie zwar keine Versicherung dazu zwingen den Schaden zu melden, der Nachteil liegt dann aber trotzdem bei Ihnen. Denn der Versicherer hat dann das Recht nicht für den kompletten Schaden aufzukommen. Das heißt Sie würden auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben.

Daher den Schaden einfach sofort melden, das geht per Anruf oder Schadenformular auf der Homepage Ihres Versicherers.

Haftpflichtschaden auch melden, wenn man nicht der Verursacher ist?

Auch wenn Sie nicht der Unfallverursacher sind sollten Sie Ihrer Haftpflichtversicherung den Schaden melden. Denn es kann sein das im Verlauf bei eventuellen Streitigkeiten der Unfallgegner Forderungen gegen Sie, und somit gegen Ihre Haftpflichtversicherung, erhebt. Damit es hier von vornherein nicht zu Problemen mit der Meldefrist kommen kann, einfach auch als Unfallopfer den Schaden Ihrer Versicherung melden.

Der gegnerischen Kfz Versicherung den Schaden melden

Wurden Sie geschädigt und haben nun berechtigte Forderungen an die gegnerische Haftpflichtversicherung, dann sollten Sie das dieser innerhalb von 2 Wochen mitteilen.

Wenn der Unfallverursacher sich weigert Ihnen die Versicherung zu nennen, oder es sich im Fahrerflucht gehandelt hat, dann hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer (0800 250 260 0) weiter. Wenn Sie das Kennzeichen des Unfallgegners haben dann wird Ihnen dort unkompliziert die gegnerische Versicherung genannt, dieser können Sie dann Ihren Schaden anmelden.

Das geht übrigens auch wenn Sie Ihre Forderung noch nicht im Detail kennen, die Einzelaufstellung der Forderungen wie: Reparaturkosten, Mietwagen usw., können im Nachgang übermittelt werden.

Kündigung der Versicherung erhalten?

Nach einem abgewickelten Schadensfall durch Ihre Versicherung staunen Sie nicht schlecht als Sie den Brief mit der Kündigung durch Ihre KFZ Versicherung öffnen? Das kommt leider nicht selten vor. Warum die KFZ Versicherung kündigen kann und was in diesem Fall zu tun ist, das lesen Sie im Ratgeber: Die KFZ Versicherung hat gekündigt, was ist jetzt zu tun.

Auf jeden Fall sollten Sie bei einer Kündigung schnellstmöglich um eine neue Versicherung kümmern, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Eine neue Versicherung finden Sie online durch einen Vergleich bei Verivox.de.

Anwalt ja oder nein?

Sind Sie unschuldig in einen Unfall verwickelt dann sollten Sie nicht überlegen und gleich einen Anwalt mit der Abwicklung beauftragen. Das kostet Sie nämlich keinen Cent. Ihre Anwaltskosten werden komplett durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen.

Versicherungen versuchen nämlich zu sparen und zu kürzen wo es nur geht, ein geschickter Anwalt sieht das jedoch sofort, und holt das Beste für Sie heraus.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Einem Autofahrer wurde das Fahrzeug beschädigt und ein Zettel mit der Telefonnummer am Auto hinterlassen. Der Autofahrer lies den Schaden begutachten und auch auf eigene Kosten reparieren. Der Schaden belief sich auf 5600 Euro. Allerdings hat der Unfallverursacher eine falsche Telefonnummer am Auto hinterlassen, und konnte somit nicht ermittelt werden. Genaueres zu diesem Urteil können Sie hier nachlesen.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben meldete der Geschädigte ein halbes Jahr nach dem Unfall den Schaden seiner Kaskoversicherung. Diese lehnte die Regulierung allerdings ab. Der Mann zog vor Gericht und verlor, als Begründung wurde die einwöchige Meldefrist angegeben, er blieb also auf dem Schaden komplett sitzen.

Anhand dieses Beispiels sehen Sie wie wichtig es ist einen Schaden, egal ob als Unfallverursacher oder Unfallgegner, seiner bzw. der gegnerischen Versicherung zu melden.

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