Jeder Autobesitzer hat eine KFZ Versicherung, aus dieser kommt man nur heraus wenn man sie rechtzeitig kündigt, anderenfalls läuft Sie für ein ganzes Jahr weiter. Haben Sie nun durch einen Online Vergleich eine viel günstigere KFZ Versicherung gefunden, dann gibt es vielleicht doch eine Möglichkeit vorzeitig aus der laufenden KFZ Versicherung zu kommen – nämlich mit dem Sonderkündigungsrecht. Wie und wann Sie dieses genau nutzen können lesen Sie in diesem Artikel. Zum gratis Vergleich der KFZ Versicherer gelangen Sie hier.
Kfz Versicherung vergleichen – Sonderkündigungsrecht nutzen
Der Kfz-Versicherungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Kfz-Versicherer und dem Kfz-Halter. Der Vertrag beinhaltet gegenseitige Rechte und Pflichten. Beide Vertragsparteien sind aus vertraglicher Sicht gleichberechtigt. Daraus ergibt sich, dass jede auch noch so kleine, unbedeutende Vertragsänderung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich ist.
Für den Fahrzeughalter besteht keinerlei Veranlassung, den Vertragsinhalt zu ändern. Deutlich anders ist die Situation auf Seiten des Versicherers. Die Beitragsgestaltung mit Versicherungsleistung einerseits und Beitragshöhe andererseits wird regelmäßig, wie es genannt wird, angepasst. Dabei handelt es sich um eine einseitige Vertragsänderung. Jetzt ist der Kfz-Halter als Versicherungsnehmer am Zuge. Der Vertragsänderung, in diesem Fall der Beitragserhöhung kann er zustimmen, er muss es aber nicht. Er hat vielmehr das Recht zu einer Sonderkündigung. Sie ist ein außerordentliches Kündigungsrecht, im Gegensatz zur ordentlichen, der vertragsgemäßen Kündigung.
Vierwochenfrist nach Kenntnisnahme
Die Kenntnisnahme einer Vertragsänderung zur Kfz-Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Versicherte das Schriftstück zugestellt bekommt. Das geschieht üblicherweise per Briefpost mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein. Der ist identisch oder zusammengefasst mit der Beitragsrechnung für den bevorstehenden Zahlungszeitraum. Wie das Wort Beitragserhöhung sagt, wird der bisherige Versicherungsbeitrag erhöht; entweder direkt durch einen höheren Zahlbetrag, oder indirekt durch eine Reduzierung der Versicherungsleistung bei einer unveränderten Beitragshöhe. Diese Reduzierung des bisherigen Versicherungsumfanges ist gleichbedeutend mit einer Vertragsänderung zu Lasten des Versicherten.
Der hat jetzt ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Die Vertragskündigung muss schriftlich erfolgen und von dem Vertragsnehmer eigenhändig unterschrieben werden. Zur Fristwahrung muss der Versicherte im Zweifelsfall den Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer nachweisen können. Empfehlenswert ist die Zusendung per Telefax und dem Sendebericht als Zustellungsnachweis, oder aber per Briefpost als Einschreiben mit der Deutschen Post AG. Die meisten Kfz-Versicherer haben ihre einjährige Vertragsdauer an das Kalenderjahr angeglichen. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen, und zwar zum Vertragsende. Insofern können die Fahrzeughalter im Laufe des vierten Quartals davon ausgehen, von ihrem Kfz-Versicherer Post zu bekommen. Die sollte genau gelesen, geprüft und mit anderen Anbietern einer Kfz-Versicherung verglichen werden.
Sonderkündigungsmöglichkeit aus anderen Gründen nutzen
Eine Vertragsänderung zum Zweck der Beitragserhöhung ist der häufigste, allerdings keineswegs einzige Grund für die außerordentliche Kündigung der Kfz Versicherung. Für den Fahrzeughalter gibt es einige weitere Anlässe, um den Versicherer zu wechseln.
• Beim Halterwechsel des Fahrzeuges kann der neue Kfz-Halter frei entscheiden, bei welchem Anbieter er sein Auto versichert. Als ein solcher Wechsel gelten der Kauf eines erstzugelassenen Neufahrzeuges, der Kauf des Gebrauchtwagens oder die Übernahme eines geschenkten Autos. Bei der Kfz-Zulassungsstelle wird der Fahrzeughalter, wie es heißt, übertragen oder umgeschrieben. In jedem der Fälle wird ein neuer Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem früheren Kfz-Schein eingetragen. Der kann frei entscheiden, bei wem er sein Auto versichert. Die bisherige Kfz-Versicherung wird als eigener Vertrag beim Halterwechsel automatisch gekündigt.
• Ein weiterer Grund zur Sonderkündigung ist ein gemeldeter Schadensfall. Das ist eine Situation, in der sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht hat. Im Zweifelsfall muss unterschieden werden in den regulierten und den nichtregulierten Schadensfall. Die vierwöchige Sonderkündigungsfrist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Leistungspflicht des Versicherers anerkannt beziehungsweise verweigert worden ist. Dem Versicherten sollte bei einem Wechsel bewusst sein, dass er diese „Altlast“ zu seinem neuen Versicherer mitnehmen muss. Sie gehört zu seiner eigenen Versicherungshistorie.
• Wenn die Änderung der Einstufung in die Regionalklasse mit einer pekuniären Beitragserhöhung verbunden ist, dann ist das ein weiterer Grund zur Sonderkündigung. Entscheidend bei dieser Vertragsänderung ist die damit einhergehende Beitragserhöhung zu Ungunsten des Versicherten. Eine daraus resultierende Beitragssenkung zu seinen Gunsten ist hingegen kein Sonderkündigungsgrund.
• Kein Grund zur außerordentlichen Vertragskündigung ist eine sumerische Beitragserhöhung bei der Kostenart Versicherungssteuer. Die muss der Versicherer von Gesetzes wegen erheben und abführen; für ihn ist sie ein durchlaufender Posten.
• Ebenfalls kein Sonderkündigungsanlass für die Kfz Versicherung sind Vorgänge nach dem Verursacherprinzip des Fahrzeughalters. Zu denen gehören der Wohnsitzwechsel, die Eintragung eines Fahrerwechsels oder eine höhere, gesteigerte Jahreskilometerleistung.
Wenn eine Sonderkündigung möglich ist dann können Sie unsere gratis Musterkündigung nutzen, diese bekommen Sie hier – Gratis Musterkündigung für KFZ Versicherung.
Fazit: Es gibt einige Möglichkeiten wie Sie vorzeitig aus Ihrer Autoversichung rauskommen.
Das macht fast immer Sinn, denn häufig gibt es einen viel günstigeren Anbieter – eine güntsige Versicherung finden Sie direkt hier.
Tipp: Hier lesen Sie was Sie tun können wenn die KFZ Versicherung Ihnen gekündigt hat.